Satzung des Vereins zur Qualitätssicherung der logopädischen Tätigkeit in Mittelfranken
§ 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr
- Der Verein führt den Namen ?Verein zur Qualitätssicherung der logopädischen Tätigkeit in Mittelfranken?.
- Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Januar.
- Sitz und Gerichtsstand ist Erlangen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende partei- und verbandspolitisch neutrale Vereinigung von LogopädInnen und SprachtherapeutInnen in Mittelfranken. Der Verein und dessen Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt die nachstehenden Ziele:
- Wahrung der Interessen der LogopädInnen und SprachtherapeutInnen in Mittelfranken.
- Beratung und Unterstützung der Mitglieder untereinander.
- Erarbeitung von Qualtätsleitlinien, Kooperation und Austausch mit anderen Verbänden und Berufsgruppen im Gesundheitswesen.
- Verbesserung der logopädischen Gesundheitsversorgung der Bürger in Mittelfranken/Bayern
- Öffentlichkeitsarbeit
- Existenz- und Qualitätssicherung der logopädischen Praxen und feste Etablierung im Gesundheitswesen.
§ 3 Haushalt und Finanzen
Die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden bestritten aus:
- Allgemeinen Spenden
- Mitgliederbeiträgen
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
§ 4 Organe des Vereins
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 5 Der Vorstand
- Er besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Stellvertreter/in
c) dem/der Schatzmeister/in
d) mindestens 2 Beisitzer/innen. - Der Vorstand ist für die Abwicklung der Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Für die Durchführung dieser Geschäfte und Beschlüsse ist die Mitarbeit der Mitglieder erforderlich.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter jeweils allein vertreten.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
- Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeits- und Geschäftsbericht vor.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Vorstandsmitglieder können vor Ende der regulären Amtszeit durch ein Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden, wenn 50 % der Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
- Dem Vorstand obliegt die Möglichkeit zusätzlich weitere Beisitzer kommissarisch zu benennen.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die logopädisch tätig sind. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, wobei übernommene Aufgaben in angemessener Frist ordnungsgemäß abzuschließen bzw. zu übergeben sind.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes mit einfacher Mehrheit.
- Alle Mitglieder des Vereins haben je eine Stimme und gleiches Stimmrecht.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b) wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund verlangen. - Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung kann zu allen auf der Tagesordnung stehenden Tagesordnungspunkten Beschlüsse fassen. Die Tagesordnungspunkte müssen von den Mitgliedern drei Wochen vorher eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gezählt.
- Jedes Mitglied kann, wenn ihm eine Teilnahme an der Versammlung nicht möglich ist, seine Stimme durch eine Vollmacht einem anderen Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann maximal zwei weitere Mitglieder vertreten.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand unter Angaben von Gründen entlassen.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies ein Mitglied verlangt.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: Wahl des Vorstands, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Entgegennahme des Jahresberichtes sowie Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Beitragshöhe und ?fälligkeit, Ausschluss von Mitgliedern, Auflösung des Vereins.
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vereinsvorsitzende, bzw. Stellvertreter/in.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Satzung nichts anderes bestimmt.
- An der Mitgliederversammlung dürfen teilnehmen:
a) Mitglieder
b) geladene Gäste, über deren Teilnahme die Versammlung abgestimmt hat.
§ 8 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinsam zu bestimmende gemeinnützige Stiftung.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 10.11.09 in Nürnberg